Trichinenuntersuchung NEUE REGELUNG ab 21.11.2010

 

  • Trichinella spiralis - gar kein süßes Tierchen

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Ab dem 21.11.2010 gelten umfangreiche neue Regelungen für die Entnahme von Trichinenproben durch die Jäger. Das Wichtigste im Schnelldurchgang:

- Prinzipiell ist die Probenentnahme nur noch durch vom Kreisveterinäramt beauftragte Jäger möglich.- Die Beauftragung ist neu zu beantragen, bisherige Beauftragungen verlieren ihre Gültigkeit. - Dem Antrag sind eine Kopie des Jagdscheines und eine Kopie der Schulungsbescheinigung beizufügen, ein entsprechendes Formular ist unten angehängt.- Das Kreisveterinäramt wird für die Bearbeitung dieses Antrages eine Gebühr erheben.

Ein so beauftragter Jäger kann von allem untersuchungspflichtigem Wild Proben entnehmen und zur Untersuchung einreichen. Die bisherigen Einschränkungen bezüglich Erleger und Erlegungsort gelten nicht mehr.

Die entnommene Trichinenprobe wird bei dem Kreisveterinäramt zur Untersuchung eingereicht, von dem der Jäger die Beauftragung erhalten hat.

Allerdings haftet er persönlich dafür, dass der zugehörige Wildkörper bis zur endgültigen Freigabe durch die Untersuchungsstelle vollständig und unbearbeitet an der von ihm angegebenen Stelle innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des beauftragenden Kreisveterinäramtes (innerhalb des Landkreises) für ggf. notwendige Nachuntersuchungen bereitgehalten wird. Das gilt auch für den Aufbruch, wenn dieser zum Verzehr bestimmt ist.Nebenbei bemerkt: dieselbe Haftung trifft auch den, der die Probe von amtlicher Stelle entnehmen läßt. 

Grundsätzlich gilt:
Der Wildkörper bleibt in dem Landkreis, in dem die Probe untersucht wird, bis die Freigabe da ist. Und bis dahin bleibt er auch unbearbeitet und vollständig und zwar genau an dem Ort, der auf dem Untersuchungsformular angegeben ist. 

- Unbearbeitet heißt in diesen Zusammenhang, dass außer dem Ausweiden und der Probenentnahme nur noch Abschwarten erlaubt ist. Mehr nicht. Übrigens: auch nach dem Abschwarten muss die Wildmarke am Wildkörper sein! Die darf erst beim Zerwirken nach der Freigabe weg.- Vollständig heißt in diesem Zusammenhang, dass alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Teile des Wildkörpers für eine ggf. notwendige Nachuntersuchung greifbar sein müssen. Also auch die Teile des Aufbruchs, die in die Küche sollen. Nicht aber die Schwarte und Alles, was am Aufbruchplatz in die Tonne gewandert ist. 

Und warum jetzt?Ganz einfach: bei der neuen Verdauungsmethode werden die Proben nicht mehr einzeln, sondern zu mehreren zusammengefasst untersucht. Sollten in einem Ansatz Trichinellen gefunden werden, so ist damit keine Aussage mehr möglich, welches der untersuchten Tiere denn befallen ist.Also muss das Ganze nochmal gemacht werden, diesmal aber dann wirklich Einzeln. Und genau dafür muss das Veterinäramt jetzt die Wildkörper im unmittelbaren Zugriff haben. Es ist schließlich duchaus in unserem Interesse, dass sich solche Nachuntersuchungen nicht ewig hinziehen oder dass gar in den Medien vor dem Verzehr von Wildfleisch gewarnt wird - bloß weil einer geschlampt hat und eine vielleicht trichinöse Sau nicht mehr auffindbar ist.

Bitte lesen Sie das unten angehängte Merkblatt aufmerksam durch. Wenn noch Fragen offen sind, wenden Sie sich bitte an das Kreisveterinäramt oder an die JV Nürtingen (Kreisjägermeister, stv. Kreisjägermeister, Biotopobmann).

+++ Hinweise:

ab 21.11.2010 gelten die neuen Regelungen, ab diesem Termin sind auch nur noch die neuen Wildmarken zu verwenden

ab 1.12.2010 gelten die neuen Annahme- und Untersuchungsstellen im Kreis mit den im Merkblatt genannten Öffnungszeiten

Der unten angehängte Wildursprungsschein ist nur ein Muster. Bitte nicht ausdrucken!Das Originalformular hat drei verschiedenfarbige Durchschläge und ist zusammen mit den Wildmarken beim Kreisveterinäramt zu haben. 

Link zum Veterinäramt Landkreis Esslingen